Wie bei allen Arbeitsschutzmaßnahmen bildet die Gefährdungsbeurteilung auch beim Gehörschutz die Grundlage für die Ermittlung und die Bewertung möglicher Gefährdungen und Risiken für die Beschäftigten. Anhand der ermittelten Belastungen an den jeweiligen Arbeitsplätzen sind die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen. Maßgeblich ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Sie und auch die ergänzende TRLV Lärm enthält lärmbezogene Besonderheiten für die Gefährdungsbeurteilung, erläutert das Messverfahren zur Schallmessung und gibt beispielhafte Maßnahmen zum Lärmschutz.

Persönliche Schutzausrüstung ist gegenüber technischen und organisatorischen Maßnahmen nachrangig und kommt erst zum Einsatz, wenn ein ausreichender Lärmschutz nicht auf anderen Wegen erreicht werden kann. Technische oder organisatorische Maßnahmen können beispielsweise eine zusätzliche Schallisolierung von lauten Antriebsaggregaten oder auch die Änderung von Arbeitsabläufen sein, so dass Beschäftigte sich nicht die ganze Zeit in lärmexponierten Bereichen aufhalten.

Eine Gefährdung für das Gehör liegt bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) vor. Dabei wird die gemittelte Lärmbelastung einer 8-Stunden-Schicht zu Grunde gelegt. Auch wenn der maximale Pegel 135 dB(C) erreicht oder sogar überschreitet (untere Auslösewerte), muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Bei Erreichen der oberen Auslösewerte von über 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) hat der Arbeitgeber sogar dafür Sorge zu tragen, dass der Gehörschutz sachgerecht verwendet wird.

Dabei ist die Auswahl groß – vom einfachen Einweg-Gehörschutzstöpsel über leistungsfähige Kaspelgehörschützer bis hin zu individuell für den Benutzer angefertigten Otoplastiken. Hier lesen Sie wie Sie den richtigen Gehörschutz auswählen. Weitere  Hilfestellung finden Sie auch in der DGUV Regel 112-194, ehemals BGR / GUV-R 194, und der umfangreichen DIN EN 458 (Entwurf).

Wichtig ist in jedem Fall auch die Einbeziehung der Benutzer. Bei ihnen gilt es, für eine hohe Akzeptanz der ergriffenen Maßnahmen zu sorgen, auch wenn das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung grundsätzlich verpflichtend ist und nicht etwa ein Wahlrecht besteht. In der Praxis sorgen aber z.B. mangelnder Tragekomfort  oder auch eine zu starke Abschirmung zeitweise dafür, dass eigentlich notwendiger Gehörschutz nicht getragen wird. Diese Maßnahmen können dabei helfen, die Beschäftigten für den richtigen Gehörschutz zu sensibilisieren:

  • die Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 20 ‚Lärm‘: die Untersuchung ist bei Erreichen der unteren Auslösewerte anzubieten und wird bei Erreichen der oberen Auslösewerte verpflichtend.
  • die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten, am besten anschaulich mit praktischen Übungen und konkreten Beispielen aus dem betrieblichen Alltag
  • eine Betriebsanweisung für den sicheren Einsatz des Gehörschutzes mit Angaben zu den bestehenden Gefahren, richtigem Verhalten bei der Benutzung und auch beim Entdecken von Mängeln, Hygienevorschriften usw.

Weiterführende Informationen:
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung im Volltext

Hinweise und Tools zur Ermittlung des Lärmexpositionspegels am Arbeitsplatz (DIN EN ISO 9612) beim IFA-Institut der DGUV