Stolpern, Stürzen und Ausrutschen zählen zu den häufigsten Unfallursachen in deutschen aber auch in europäischen Betrieben. Die Folgen sind oft schwerwiegend – für die Betroffenen aber auch für die Betriebe.

Im Februar hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine neue Arbeitsstättenregel veröffentlicht. Die ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ konkretisiert den § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten. Neben allgemeinen Grundregeln, die sich auf die Beschaffenheit, die Instandhaltung und Reinigung beziehen, stehen Schutzmaßnahmen gegen Stolpern, Ausrutschen und besondere physikalische Einwirkungen (z.B. Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Vibrationen) im Fokus. Spezielle Regelungen für Baustellen wurden im September in der ASR ergänzt. Wichtig ist vor allem ausreichende Trittsicherheit auch im Baustellenbereich. Es werden exemplarisch mögliche technische und organisatorische Maßnahmen aufgezeigt.

Die ASR enthält auch zwei Anlagen, die in ihren wesentlichen Bestandteilen aus der BGR/GUV-R 181 übernommen worden sind. So entspricht die Anlage 2 der ASR (Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden) in weiten Teilen dem Anhang 1 der BGR/GUV-R 181 während die Anlage 1 der ASR (Beschreibung des Prüfverfahrens) im Wesentlichen der Anlage 2 der BGR/GUV-R entspricht.

Ein wichtiger Unterschied zwischen der BGR/GUV-R 181 und der neuen ASR A1.5/1,2 liegt im Anwendungsbereich. Während die ASR allgemein für alle Fußböden in Arbeitsstätten gültig ist, erstreckt sich die BGR/GUV-R nur auf Fußböden, bei denen aufgrund des Kontaktes mit gleitfördernden Stoffen die Gefahr des Ausrutschens besteht. Die BGR/GUV-R galt also nicht bei trockener Nutzung.

  • Oberstes Ziel ist grundsätzlich die sichere Nutzung der Fußböden. Beschaffenheit, Instandhaltung und Reinigung von Fußböden sind darauf auszurichten. Dabei ist die Art der Nutzung ebenso zu berücksichtigen wie die betrieblichen Verhältnisse (z.B. Einwirkung von Vibrationen, Hitze, Säuren aber auch Fahrzeugverkehr) und Witterungseinflüsse. Wichtig ist auch, dass die erforderlichen Eigenschaften dauerhaft erhalten bleiben.
  • Werden Mängel festgestellt, müssen diese unverzüglich beseitigt werden. Ist dies nicht möglich, sind die betroffenen Bereiche zu sperren. Auch selten genutzte Bereiche müssen per Begehung regelmäßig überprüft werden.
  • In Räumen sind Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen (Höhenunterschied > 4 mm) oder gefährliche Schrägen (> 20°) zu vermeiden. Fußböden dürfen nicht verrutschen oder kippen (gilt vor allem für Abdeckungen) und müssen tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
  • Empfohlen wird auch der Einsatz schadstoff- und damit auch emissionsarmer Materialien, um unzuträgliche Gerüche und gesundheitliche Gefährdungen zu vermeiden. Darüber hinaus sollen von Fußböden keine spürbaren elektrostatischen Aufladungen ausgehen.
  • Fußböden dürfen keine Flüssigkeiten aufnehmen, wodurch sich Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben könnten. Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, dürfen sich diese nicht unbemerkt an schwer zu reinigenden Stellen sammeln.
  • Stolper-und Rutschgefahren durch zu große Unterschiede in der Rutschhemmung von Fußbodenoberflächen müssen ausgeschlossen werden. Deshalb darf sich die Rutschhemmung von angrenzenden Fußböden um maximal eine R-Gruppe unterscheiden.
  • Bei permanenter Arbeit im Stehen müssen die entsprechenden Arbeitsplätze wärmegedämmt und mit ergonomischen Bodenbelägen ausgestattet werden. So sollen übermäßige Belastungen des Muskel- und Skelettsystems vermieden werden. Die gewählten Bodenbeläge dürfen keine Stolperstellen darstellen.

Stolperstellen wirksam entschärfen

Stolperstellen sollen vor allem in begehbaren Bereichen grundsätzlich vermieden werden, ganz ausschließen kann man sie in der Praxis aber oft doch nicht. Höhenunterschieden bis zu 2 cm, wie sie z.B. auch durch Bodenbeläge entstehen, lassen sich durch eine Anschrägung der Kanten mit einem Winkel von maximal 25° entschärfen. Größere Unterschiede müssen durch begehbare Schrägrampen verbunden werden. Achten Sie auch auf Anschluss- und Versorgungsleitungen wie Kabel, denn auch diese dürfen keine Stolpergefahr darstellen.

Lassen sich Stolperstellen z.B. aus technischen oder baulichen Gründen nicht vermeiden, müssen diese ausreichend gekennzeichnet werden. Je nach Gefährdung sind auch zusätzliche Maßnahmen wie Handläufe, Kabelbrücken oder ähnliches zu ergreifen.

Rutschgefahren beseitigen

Die Ursachen für rutschige Fußböden sind vielfältig – die Fußbodenoberfläche (Material, Beschaffenheit, Abnutzung etc.) spielt eine Rolle, aber auch so genannte gleitfördernde Stoffe (Wasser, Fett, Öl, Staub etc.) auf der Oberfläche sorgen für Gefahr. Hinzu kommen vor allem im Außenbereich Witterungseinflüsse durch Glätte, Nässe oder auch Verunreinigungen z.B. durch Laub.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind laut ASR A1.5 insbesondere geeignete Fußbodenbeläge mit einer der Gefährdung entsprechenden Rutschhemmung sowie wenn nötig einem Verdrängungsraum. Im Anhang 2 der ASR werden die Anforderungen für verschiedene Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege definiert, also welche Rutschhemmung (R-Gruppe) als geeignet zu betrachten ist und wo ein zusätzlicher Verdrängungsraum mit welchem Volumen nötig ist.

In Außenbereichen helfen u.a. Überdachungen und ein Winterdienst bei der Bekämpfung der Glätte. Bei Gebäudeeingängen ist zu berücksichtigen, dass von außen nach innen eingetragene Nässe und Schmutz nicht zu Rutschgefahren führen. Abhilfe schaffen hier so genannte Sauberlaufzonen, die ausreichend breit und für den erwarteten Personenverkehr dimensioniert sind. Wichtig ist dabei, dass die Zonen nicht wiederum selbst zur Gefahr werden. Sie sollten also keine Stolperstellen aufweisen und nicht verrutschen.

Kurzzeitige Gefahren z.B. bei reduzierter Rutschhemmung müssen gekennzeichnet und wenn nötig auch abgesperrt werden.

Praxistipp: Nicht nur der Fußboden kann rutschig sein

Im Zusammenhang mit Rutschgefahren ist die Betrachtung des gesamten Vorgangs wichtig. Bei der Rutschhemmung spielt nicht nur der Fußboden eine Rolle. Auch der Schuh (Material und Profil der Sohle), evtl. vorhandene gleitfördernde Stoffe (Wasser, Fett, Öl etc.) aber auch die Geschwindigkeit der Bewegung müssen betrachtet werden. Dabei hat die Beschaffenheit der Schuhsohle einen ebenso großen Einfluss wie die des Fußbodens. Achten Sie deshalb bei entsprechenden Gefährdungen auch bei der Wahl der Schuhe auf eine rutschhemmende Sohle mit entsprechender Kennzeichnung (Prüfung SRA bzw. SRB oder SRC).

Hitze, Kälte, Nässe, Vibrationen

Neben Stolper- und Rutschgefahren muss der Arbeitgeber die Beschäftigten auch gegen andere, so genannte „besondere physikalische Einwirkungen“ schützen. Dies betrifft zunächst den Schutz vor Hitze und Kälte durch eine geeignete Dämmung, wobei die Oberflächentemperatur des Fußbodens nicht mehr als 3 °C unter oder 6 °C über der Lufttemperatur liegen darf. Daneben müssen Fußböden gegen aufsteigende Feuchtigkeit, elektrostatische Aufladung und Vibrationen geschützt werden.

Richtig kennzeichnen

Lassen sich Rutsch- oder Stolpergefahren nicht vermeiden, müssen die entsprechenden Stellen in jedem Fall gemäß der aktuellen ASR A1.3 gekennzeichnet werden. Das gilt auch für kurzzeitige Gefahrenstellen.

Saubere Sache

Die leichte Reinigung entsprechend der hygienischen Erfordernisse ist Pflicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geforderten Eigenschaften des Fußbodens (vor allem die Rutschhemmung) auch nach der Reinigung noch vorhanden sein müssen. Bei der Wahl des Reinigungsverfahrens und eines geeigneten Reinigungsmittels sollten die Angaben der Hersteller des Fußbodens und des Reinigungsmittels beachtet werden. Zu beachten ist auch, dass auch vom Reinigungsmittel und vom Fußboden selbst (z.B. durch im Boden vorhandene Einrichtungen wie elektrische Anschlüsse in Bodentanks) Gefahren ausgehen können. Über vorhandene Gefahren ist das Reinigungspersonal zu unterweisen.

Gehen von der Reinigung wiederum Rutschgefahren (bspw. wenn nass gewischt wurde) aus, sind die betroffenen Bereiche zu kennzeichnen oder auch ganz zu sperren.

Volltext der ASR A1.5 bei der BAuA