Prüfplakette Aufzugsanlage

Noch vor einem Jahr zeichnete sich der ganz große Wurf ab: die ‚alte‘ Betriebssicherheitsverordnung, immerhin schon aus dem Jahre 2002, sollte durch eine umfassend modernisierte Neufassung inklusive Umbenennung in Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung (ArbMittV) ersetzt werden. Letzten Endes kam dann aber doch alles anders als gedacht und erwartet. Die im Sommer letzten Jahres von der Bundesregierung verabschiedete ‚Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen‘ brachte eine konzeptionelle und strukturelle Überarbeitung unter der alten Bezeichnung ‚Betriebssicherheitsverordnung‘ hervor, die schon zu Beginn des Jahres 2015 in Kraft treten sollte. Nach der Zustimmung des Bundesrates im November mit zahlreichen Änderungen erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Januar. Am 01.06.2015 tritt die novellierte Betriebssicherheitsverordnung nun in Kraft. Gleichzeitig gibt es Änderungen an der Gefahrstoffverordnung. Ob dann auch das Sprichwort gilt ‚Was lange währt, wird endlich gut.‘, wird sich in der Praxis noch herausstellen müssen.

BetrSichV 2015: Das ändert sich

Oberstes Ziel war, ist und bleibt die Verbesserung des Arbeitsschutzes im Umgang mit Arbeitsmitteln. Die Änderungen der Novelle sind recht umfangreich, das zeigt schon die Synopse der Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit einem Umfang von 75 (!) Seiten. Die Neuregelung soll dabei aber auch Erleichterungen und Vereinfachungen mit sich bringen.So entfallen künftig Doppelregelungen bei Prüfungen und deren Dokumentation z.B. beim Explosionsschutz. Das reduziert den bürokratischen Aufwand und damit auch die Kosten.

Wir haben hier die wesentlichen Punkte der BetrSichV und die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

  • Neuer Aufbau: Die Verordnung ist jetzt in fünf Abschnitte mit den allgemeinen Maßgaben und drei Anhänge mit Prüfvorschriften für verschiedene Arbeitsmittel aufgeteilt. Die Anhänge sind dabei deutlich umfangreicher als die Vorschriften. Sie sollen regelmäßig aktualisiert und auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden. Die Trennung erleichtert auch die für die kommenden Jahre anvisierte Überführung von bisherigen berufsgenossenschaftlichen Regelungen in das staatliche Regelwerk.
  • Die grundsätzlichen Ziele der BetrSichV bleiben unverändert der Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
  • Arbeitgeber in der Pflicht: Erst nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, der Festlegung von Schutzmaßnahmen und der Feststellung der Sicherheit eines Arbeitsmittels darf es verwendet werden. Dabei muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass nur Arbeitsmittel verwendet werden, die er zur Verfügung gestellt oder zur Verwendung zugelassen hat. Auch weitere zentrale Arbeitgeberpflichten bleiben unverändert, wie die Festlegung der erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln oder die Einbeziehung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln in die betriebliche Organisation.
  • Psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind in den letzten Jahren immer stärker in den Fokus gerückt und halten jetzt auch in die neue BetrSichV Einzug. Sie sind nun den körperlichen Belastungen gleichgestellt und werden auch explizit als zu berücksichtigender Faktor bei den Grundpflichten des Arbeitsgebers genannt.
  • Ebenfalls eine Folge der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren ist die Bedeutung des demografischen Wandels. Die BetrSichV führt jetzt die Begriffe ‚alters- und alternsgerecht‘ ein. Bezogen auf Arbeitsplätze sind hier vor allem ergonomische Gesichtspunkte bei der Beurteilung und dem Umgang mit Arbeitsmitteln zu berücksichtigen.
  • Mehr Eigenverantwortung: Bisher waren überwachungsbedürftige Anlagen zwingend von einer so genannten Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen. Die neue BetrSichV lässt nun auch teilweise den Betreiber einer Anlage (oft ist dies der Arbeitgeber) als Prüfer zu, wenn die entsprechende Qualifikation vorhanden ist (Stichwort ‚befähigte Person‘).
  • Jetzt Pflicht: Prüfplakette für Aufzüge. Bei der Novelle der BetrSichV wurden auch aktuelle Unfallzahlen, Statistiken und Studien zu Hilfe genommen, um mögliche Schwerpunkte auszumachen. Einer dieser Schwerpunkte sind Aufzugsanlagen, die sich in der Vergangenheit leider als viel zu oft ungeprüftes Problem herausgestellt haben. Hinzu kamen vielfach festgestellte Mängel, so dass nur gut zwei Drittel aller Aufzüge als mängelfrei zu bewerten waren. Jetzt ist nicht nur die regelmäßige Überprüfung Pflicht, auch die Dokumentation der Prüfung mit einer Prüfplakette im geprüften Aufzug wird bindend.

    Weiterführende Informationen:

    Hier finden Sie die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 im Volltext »