Was haben Weihnachten und ablaufende Fristen gemeinsam? Beides kommt üblicherweise schneller als gedacht und urplötzlich ist es dann soweit. Zugegeben, die Umstellung der Gefahrstoffkennzeichnung auf das GHS-System nach der CLP-Verordnung ist kein Weihnachtsgeschenk, sondern ein viel ernsteres Thema und bei dem bevorstehenden Fristablauf bleibt auch noch etwas mehr Zeit als nur vier Wochen.

Aber nichtsdestotrotz: Ab dem 01.06.2015 müssen mit dem Ende der letzten Übergangfrist der CLP-Verordnung auch Gefahrstoff-Gemische nach dem global einheitlichen GHS-System gekennzeichnet werden. Die bisherige Kennzeichnung nach der Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG darf nicht mehr verwendet werden. Für Verpackungen, die vor dem Stichtag befüllt wurden und noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gilt eine allerletzte Übergangsfrist für den Abverkauf. Diese endet am 31.05.2017.

Wichtig: Neben der direkten Kennzeichnung auf Verpackungen und Behältern müssen auch alle weiteren Unterlagen auf den neuesten Stand gebracht werden. Die neuen Angaben der CLP-Verordnung ersetzen im Fall von Gemischen jene der oben erwähnten Zubereitungsrichtlinie und bei Stoffen die der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG. Betroffen sind in erster Linie die Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Aushänge, Notfallpläne und vieles mehr.

Tipp: Ein nützliches Tool bei der Umstellung auf die CLP-Verordnung ist das Gefahrstoffinformationssystem GISCHEM der Berufsgenossenschaft Rohstoff und chemische Industrie. Neben einem GHS-Konverter, der ausgehend von der bisherigen Einstufung einen Vorschlag für eine ‚neue‘ Einstufung nach der CLP-Verordnung liefert, bietet GISCHEM die Möglichkeit ein Gefahrstoffverzeichnis für Ihren Betrieb zu erstellen und einen Gemischrechner.