Überwachungskameras begegnen uns immer öfter in unserem Alltag – an Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Plätzen durch die Polizei, im Fahrstuhl, im Parkhaus und anderswo. Und auch viele Betriebe setzen auf die Kontrolle per Video, aus unterschiedlichen Gründen – als Zutrittskontrolle oder um die Betriebssicherheit gewährleisten zu können. Dabei ist die Überwachung in einigen Bereichen Vorschrift (z.B. Spielhallen) in anderen aber nicht immer zulässig oder gerechtfertigt. Insbesondere wenn Beschäftigte ins Visier der Kamera geraten, wird es problematisch, denn die Erfassung per Videokamera greift in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild ein. Ein entsprechendes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ist erst im Januar dieses Jahres kurz vor der Verabschiedung im Bundestag gescheitert.

Die Überwachung sollte deshalb immer in Absprache mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten und auch dem Betriebsrat erfolgen. Konkrete Regelungen in einer Betriebsvereinbarung schaffen einen akzeptierten und verbindlichen Rahmen.

Oberstes Gebot bei der Videoüberwachung ist Transparenz. Jede Person soll frei entscheiden können, ob sie sich in einem überwachten Bereich aufhalten möchte. Lässt sich der Aufenthalt nicht vermeiden, kann die Person mit dem Wissen der Überwachung zumindest ihr Verhalten anpassen. Die entsprechenden Hinweise müssen deshalb schon vor dem Betreten oder Befahren des Bereiches erkennbar sein. Deshalb sollten Zutritte und Zufahrten entsprechend (z.B. mit dem Infozeichen gemäß DIN 33450) gekennzeichnet werden.

Hinweisschilder für die Videoüberwachung finden Sie in unserem Onlineshop.