Ob die Standorte von Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöschern immer mit dem passenden Brandschutzschild zu kennzeichnen sind, ist in der Praxis umstritten.

Der Abschnitt 5.2.3 der Arbeitsstättenregel (ASR) A 2.2 steht meiner Meinung nach im Widerspruch zu den Anforderungen nach Kennzeichnung durch Brandschutzzeichen der ASR A 1.3. So heißt es in der ASR A2.2, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass ‚die Standorte von Feuerlöschern […] gekennzeichnet sind, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht oder aufgestellt sind.‘

 

Die ASR 2.2 regt also an, auf eine Kennzeichnung von Feuerlöschern zu verzichten, wenn diese gut sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. Diese Ausnahme gilt in der ASR A 2.2 allerdings nur für Feuerlöscher, nicht aber z.B. für einen Löschschlauch der ebenfalls gut sichtbar an einer Wand angebracht ist, denn im gleichen Abschnitt heißt es weiter, dass der Arbeitgeber auch dafür zu sorgen hat, dass ‚weitere Feuerlöscheinrichtungen ebenfalls […]  gekennzeichnet sind (z. B. für Wandhydranten: Brandschutzzeichen F002 „Löschschlauch“) und die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht-und Rettungsplan […]  aufgenommen sind.

Gleichzeitig heißt es aber in der ASR A1.3 und Punkt 4 Abs. 11: ‚Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstung zur Brandbekämpfung sind Brandschutzzeichen nach Anhang 1 zu verwenden.‘, und weiter im Punkt 5.1 Abs. 7: ‚Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für den Zeitraum der Flucht in einen gesicherten Bereich erhalten bleiben.‘

Also was tun? Was ist mit Feuerlöschern, die im Verlauf eines Fluchtweges gut sichtbar angebracht sind und nach ASR A 2.2 nicht gekennzeichnet werden müssen? Obwohl nach ASR A 1.3 die Erkennbarkeit der notwendigen Zeichen durch langnachleuchtend gekennzeichnete Zeichen gegeben sein muss. Welche Regel ist dann zu beachten?

Bedeutet das etwa, dass z.B. Löschsand langnachleuchtend gekennzeichnet werden muss, aber ein Feuerlöscher der im „Normalfall“ gut sichtbar angebracht ist, braucht dies dann nicht? Ich denke das kann nicht sein!

Vor einigen Jahren herrschte noch die Expertenmeinung, dass eine Kennzeichnung aller Feuerlöscher auch den Nebeneffekt hat, dass man sofort erkennt wo ein Feuerlöscher hingehört, falls er widerrechtlich entfernt bzw. nach einem Einsatz nicht erneuert wurde. Ein fehlender Abgleich besteht meiner Meinung nach auch zu den Anforderungen der DIN ISO 23601, die in Ihrem Abschnitt 5 k) Gestaltungsgrundlagen folgenden Text aufweist:

„Sind Erste-Hilfe- und Brandbekämpfungseinrichtungen auf dem Plan ausgewiesen, so müssen Sicherheitszeichen verwendet werden, die denen in der baulichen Anlage und denen der ISO 7010 entsprechen."

Als Experte für Sicherheitskennzeichnung kann ich Ihnen deshalb nur empfehlen: Kennzeichnen Sie jeden Feuerlöscher. Das erspart Ihnen zum einen eine mühselige Einzelplatzbetrachtung, zum anderen liegen Sie im Zweifelsfall immer auf der richtigen bzw. sicheren Seite. Ein paar Euro können im Gefahrfall Leben retten. Und wer weiß schon, wie die abweichenden Anforderungen in den einzelnen Regelwerken im Fall eines Schadens ausgelegt werden.