Wie mittlerweile in fast allen Bereichen, die gesetzliche Regularien bedürfen, spielen auch bei unserem Arbeitsschutzsystem die EG-Richtlinien eine zentrale Rolle. Sie sind die Grundlage wichtiger Normen in unserem Arbeitsschutzsystem. Die Umsetzung und Anwendung von EG-Richtlinien beschreibe ich Ihnen hier an den Beispielen der EWG-Richtlinie 89/391 „Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ und der EWG-Richtlinie 92/58 „Mindestvorschrift für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“.

EG-Richtlinien geben Mindestvorschriften vor

Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaft werden Richtlinie, EG-Richtlinie oder (umgangssprachlich falsch) EU-Richtlinie genannt. Diese richten sich an die Mitgliedsstaaten, die zur Verwirklichung darin definierter Ziele verpflichtet sind.

EG-Richtlinien setzen regelmäßig eine Umsetzungsfrist. Der Richtlinieninhalt wird Teil der nationalen Rechtsordnung und gilt somit für alle, die von diesen Gesetzen oder Verordnungen betroffen sind.
Nach deutschem Recht werden EG-Richtlinien als so genanntes förmliches Gesetz oder als eine Verordnung realisiert.

Die Richtlinie 89/391/EWG gibt Rahmenbedingungen für Arbeitsschutz vor

Die EWG-Richtlinie 89/391 ist seit 12. Juni 1989 in Kraft. Sie gibt Mindestvorschriften zur „Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ vor. Die Richtlinie beinhaltet die allgemeinen Grundsätze zur Prävention von betrieblichen Unfällen (Artikel 6, Absatz 2):

  • Vermeidung von Risiken;
  • Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
  • Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
  • Berücksichtigung des Faktors “Mensch” bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, Arbeitsabläufen und Fertigungsverfahren;
  • Berücksichtigung des aktuellen Stand der Technik;
  • Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
  • Planung der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
1996 wurden die Mindestvorschriften der Rahmenrichtlinie 89/391 EWG im deutschen Arbeitsschutzgesetz „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit” (ArbSchG) umgesetzt.

Grundlagen der Arbeitsstättenverordnung: Richtlinien 92/58/EWG und 89/654/EWG

Die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz des Rates ist seit dem 24. Juni 1992 in Kraft. Die EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 beinhaltet Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist für Umsetzung dieser Richtlinien verantwortlich. Dieses erfolgte in der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) am 12. August 2004. In der Arbeitsstättenverordnung werden keine konkreten Maßnahmen und Detailanforderungen vorgegeben, sondern allgemeine Schutzziele definiert. Die Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung werden in Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert, beispielsweise in Regelungen über:

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (ASR A1.3)
  • Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)
  • Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme (ASR A3.4/3)
  • Raumtemperatur (ASR A3.5)