Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die neugefasste Arbeitsstättenregel (ASR) A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ auf ihrer Webseite veröffentlicht. Sie ersetzt ab sofort die bislang gültige ASR A1.3 aus dem Jahr 2007. Gleichzeitig verlieren auch die bisherigen Regelungen der BGV A8 ihre Bedeutung.
Die Neufassung enthält zwei wesentliche Änderungen:

  • Die Sicherheitskennzeichen werden nun zum größten Teil aus der im vergangenen Jahr veröffentlichten DIN EN ISO 7010 übernommen. Sie entsprechen damit international festgelegten Standards. Nur noch wenige Ausnahmen aus der ebenfalls im letzten Jahr überarbeiteten DIN 4844-2 sind in der neuen ASR enthalten.
  • Die auch in der ASR geregelte Gestaltung von Flucht- und Rettungswegplänen richtet sich nun nach der DIN ISO 23601.

Gegenstand der Neufassung ist wie bisher die Gestaltung der Sicherheitskennzeichen, nicht aber deren Anwendungsbereich. Die ASR regelt also nicht, ob ein Sicherheitszeichen zu verwenden ist. Dies muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. In der Arbeitsstättenverordnung regelt der § 3a, dass Sicherheitskennzeichen zu verwenden sind, wenn die Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten anders nicht zu vermeiden oder ausreichend zu minimieren sind. Im Zweifel ist die Verwendung von Sicherheitskennzeichen also in jedem Fall empfehlenswert.
Die Gestaltung der Sicherheitskennzeichen im Anhang 1 der ASR richtet sich nun bei fast allen Zeichen nach der DIN EN ISO 7010. Bei vielen Zeichen haben sich wesentliche Änderungen ergeben, so z.B. bei den Brandschutzzeichen oder beim Rettungszeichen E009 „Arzt“. Aber auch bei anderen Zeichen weicht die Gestaltung deutlich von den bisherigen Zeichen ab.
Mit ihrer Neufassung definiert die ASR A1.3 einen neuen Stand der Technik. Wie bei allen Arbeitsstättenregeln gilt auch hier die so genannte Vermutungswirkung für Betriebe, die die aktuelle ASR anwenden. Anwender der neuen ASR A1.3 können davon ausgehen, dass sie die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung einhalten. Wer die Änderungen nicht in seinem Betrieb umsetzt, muss bei der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die alten Sicherheitskennzeichen gemäß der alten ASR A1.3 (2007) oder der BGV A8 weiterhin verwendet werden können. Die Verantwortung liegt also bei dem jeweiligen Betrieb und dessen Verantwortlichen selbst.
Deshalb empfehlen wir auf die Zeichen der neuen ASR A1.3 umzurüsten, denn so kennzeichnen Sie nach den neuesten Vorschriften und sind dadurch auf der sicheren Seite.
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