Wir verbringen die meiste Zeit des Tages am Arbeitsplatz, er ist praktisch unser zweites Zuhause. Wo sich viele Menschen aufhalten und zeitoptimiert arbeiten, kommt es unvermeidlich auch zu Unfällen. Bei vielen kleineren Unfällen kann sich der Verletzte schnell selbst versorgen. Aber was ist, wenn es wirklich ernst wird? Was nützt die beste Erste-Hilfe-Ausstattung, wenn diese bei einem Unfall oder bei einer plötzlichen Erkrankung nicht sachgerecht angewendet werden kann? 

Um dieses zu vermeiden, muss es in jedem Unternehmen sogenannte Ersthelfer geben. Ersthelfer müssen Sofortmaßnahmen ergreifen und den Verletzten oder Erkrankten stabilisieren und betreuen, bis der Rettungsdienst vor Ort ist. 

 

Sind Ersthelfer im Betrieb vorgeschrieben? 

Ja. Ersthelfer im Betrieb sind verpflichtend vorgeschrieben. Der Unfallversicherungsträger muss im Rahmen der Arbeitsplatzsicherheit beispielsweise nach § 23 Absatz 2 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer sorgen. Setzen Unternehmen keine Ersthelfer ein, müssen sie mit Sanktionen rechnen. Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach Betriebsgröße und dem potenziellen Unfallrisiko. Ersthelfer kann jeder Arbeitnehmer werden, der einen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurs besucht hat und diesen alle 2 Jahre auffrischt.  

 

Welche Aufgaben hat der Ersthelfer eines Unternehmens? 

Zu den Aufgaben der Ersthelfer gehören: 

  • Erstversorgung des Verletzten nach einem Arbeitsunfall 
  • Alarmierung des Rettungsdienstes 
  • Überwachung des Verletzten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes 
  • Weitergabe relevanter Informationen an den Rettungsdienst 
  • Regelmäßige Prüfung des Erste-Hilfe-Materials 

 

Zahl und Ausbildung der Ersthelfer 

Die Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb wird in der DGUV Vorschrift 1, „Grundsätze der Prävention“, § 26 festgelegt und hängt maßgeblich von der Größe des Unternehmens ab.

Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer 

Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 

  • Verwaltungs- und Handelsbetriebe: 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten 
  • sonstige Betriebe: 10 % der anwesenden Versicherten 
  • Kindertageseinrichtungen: 1 Ersthelfer je Kindergruppe 
  • Hochschulen: 10% der Beschäftigten 

Die Zahl der Ersthelfer ist, wie der Satzteil „der anwesenden“ bereits vermuten lässt, dabei nicht von der Gesamtzahl aller Mitarbeiter eines Unternehmens abhängig. Sie richtet sich stattdessen danach, wie viele Angestellte maximal gleichzeitig am Arbeitsplatz sind. 

Achtung: Es müssen immer genügend Ersthelfer im Unternehmen anwesend sein. Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass selbst bei Krankheit, Urlaub oder anderen Abwesenheiten die vorgeschriebene Anzahl an Ersthelfern anwesend ist. Unternehmen sollten sich in diesem Zusammenhang daher weniger an den als Minimum vorgeschriebenen Zahlen, sondern eher an den realen Gegebenheiten orientieren.  

Prüfen Sie darüber hinaus, ob Sie nicht doch mehr Ersthelfer benötigen, damit diese möglichst über das gesamte Betriebsgelände verteilt ihrer Arbeit nachgehen. 12 Ersthelfer in einer Ecke des Betriebsgeländes sind ungünstig verteilt, wenn sich am anderen Ende des Geländes ein Unfall ereignet. Bei vielen, besonders bei schweren Unfällen ist die Zeit schlicht ein entscheidender Faktor. Je schneller die Erstversorgung erfolgt, desto besser stehen die Chancen auf ein Überleben des Verletzten/Erkrankten.   

Möchte ein Unternehmen aus guten und nachvollziehbaren Gründen von der vorgeschriebenen Anzahl Ersthelfer abweichen, muss es sich an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden. Erst wenn diese dem Vorschlag zugestimmt hat, kann das Unternehmen wegen der Nichteinhaltung der Ersthelferzahl nicht mehr belangt werden. 

Trägt ein Mitarbeiter durch fehlende oder mangelhaft ausgebildete Ersthelfer und unzureichende Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Schaden davon oder kommt gar zu Tode, steht der Arbeitgeber in der Verantwortung. In diesem Fall kann es zu einer Anklage wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung kommen. 

Ausbildung der Ersthelfer 

Die Schulung der Ersthelfer kann nur durch eine Institution erfolgen, die von der Berufsgenossenschaft ermächtigt worden ist. Eine Liste der ermächtigten Ausbildungsstellen finden Sie auf den Seiten der VBG Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe. 

Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Weitere Lehrgangsgebühren entstehen nicht. Lediglich die Kosten der Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Betrieb. 

Die Fortbildung der Ersthelfer muss alle zwei Jahre erfolgen.  
Zusätzlich gilt: Existieren in einem Unternehmen besondere Gefährdungen, beispielsweise durch Gefahrstoffe, müssen die Ersthelfer entsprechende zusätzliche Aus- und Fortbildungen erhalten. 

Wer hilft den Helfern? 

Zum Abschluss des Themas noch ein Gedankengang, der in der Aufregung oft untergeht: Ersthelfer sind für den Notfall ausgebildet, erleben ihn aber, anders als beispielsweise Rettungssanitäter, nicht täglich. So kann es vorkommen, dass auch Ersthelfer nach einem Einsatz abschließend ein wenig Hilfe erhalten sollten. Eine leichte Form von PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) ist beispielsweise keine Seltenheit. Entsprechende Maßnahmen und Kontaktmöglichkeiten für Ihren Ersthelfer kann Ihnen in den meisten Fällen ebenfalls Ihre ermächtigte Ausbildungsstelle nennen.