Wie wichtig guter Sonnenschutz ist, sollte mittlerweile allgemein bekannt sein. Aber nicht nur ein Zuviel an natürlichen Sonnenstrahlen kann die Gesundheit langfristig schaden, sondern auch Strahlungen, die aus künstlichen Quellen stammen. Sind solche Strahlungen zu intensiv, verursachen sie ernsthafte Erkrankungen der Haut und Augen. 
Der Gesetzgeber hat nun eine neue Arbeitsschutzverordnung (OStrV) erlassen, in der es genau darum geht: Beschäftige vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung zu schützen.

Welche künstliche Strahlung ist gefährlich?

Die Verordnung definiert künstliche optische Strahlung als jede elektromagnetische Strahlung. Dazu gehören UV-Strahlung (UV-A: 315-400 nm, UV-B: 280-315 nm, UV-C: 100 bis 280 nm), sichtbare Strahlung (Wellenlängenbereich: 380 – 780 nm), Infrarotstrahlung (IR) und Laserstrahlung (kohärente Strahlung). 
An vielen Arbeitsplätzen sind Mitarbeiter intensiver Strahlung durch UV, Infrarot oder Laser ausgesetzt, die je nach Expositionsdauer und –intensität zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen. 
UV-Strahlung:Je kürzer der Wellenbereich bei der UV-Strahlung, desto energiereicher die Strahlung und umso schädlicher ist sie für Menschen. Künstliche Quellen der UV-Strahlung sind beispielsweise UV-Lampen (z. B. Schwarzlicht) oder Leuchtstoffröhren (z. B. in Solarien). So werden Solarien aus Sicht des Bundesamtes für Strahlenschutz als eine sehr bedenkliche Anwendung von künstlicher UV-Strahlung bewertet. Laut Bundesverband für Hautschutz sind folgende Arbeitsbereiche durch leistungsstarke UV-Strahlung belastet, z.B.

  • UV-Aushärtung (z. B. Härtung von Acrylatkleber und Härtung von Zahnersatzmaterialien)
  • UV-Lampen in wissenschaftlichen Laboratorien
  • Entkeimung von Raumluft oder Lebensmittelverpackungen
  • Materialprüfungen (Rissprüfung, Fluxen)
  • Belichtung von Druckplatten sowie Farbtrocknung (Druckindustrie)

Das bedeutet, dass nicht nur Mitarbeiter, die überwiegend im Freien arbeiten von UV-Strahlung betroffen sind, sondern auch Stahlbauschlosser, Rohrschlosser, Schweißer, Drucker usw. 
Sichtbare Strahlung:Bei der sogenannten VIS-Strahlung handelt es sich um die optische Strahlung, die unmittelbar einen visuellen Eindruck hervorrufen kann. Dies ist Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm. Aufgrund von intensiver sichtbarer Strahlung auf das Auge kann es zur Blendung kommen. Davon können beispielsweise Bildschirmarbeitsplätze betroffen sein. Aus diesem Grund müssen Bildschirme mit Entspiegelungen versehen sein, um die Reflexblendung zu reduzieren. Ein weiterer Faktor ist die photobiologische Sicherheit insbesondere von den verbreiteten LED-Leuchten: Aufgrund der spektralen Anpassung nimmt die Intensität der Blauanteilen zu. Es kann nach längerer Einwirkzeit zur Beeinträchtigung der Netzhaut führen. Diese Blendgefahr nennt man „Blaulichtgefahr“. 
Infrarotstrahlung:Sie wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 bis 1.400 nm), IR-B-Strahlung (1.400 bis 3.000 nm) und IR-C-Strahlung (3.000 nm bis 1 mm). Die langwellige Infrarotstrahlung nennt man auch Wärmestrahlung. Diese wird in vielen Branchen, wie Automobil, Elektrotechnik, Druck- und Papierindustrie, Oberflächentechnik, angewandt, z. B.

  • zur Lacktrocknung
  • Nachheizen von Kunststoffbeschichtungen
  • Oberflächenerwärmung
  • Wärmestrahler zur Muskelentspannung (Infrarot-Kabinen)

Laserstrahlung:Diese Art der Strahlung verfügt über ein großes Kohärenzlänge, das Licht hat nur eine Farbe und verändert aufgrund der starken Parallelität auch über große Entfernungen Ihre Strahlungsbreite nicht. Lasertechnik wird mittlerweile in vielen Bereichen eingesetzt, z. B.

  • Medizintechnik: z. B. Augen lasern
  • Vermessungstechnik
  • Lasergravur von Stempeln, Prägematrizen etc.
  • Laserschneiden von Schablonen oder präzisen Schnittbauteilen
  • Laserschweißen von Kunststoffe oder Metalle

Haut und Augen müssen geschützt werden

Ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung, Infrarot-Strahlung und Laserstrahlung verursachen bei zu intensiver Exposition Gesundheitsschäden an Augen und Haut: 
Durch UV-Strahlung kann es zu Hautrötungen, Bindehautentzündungen und Hornhautentzündungen kommen. Als langfristige Wirkung von UV-Strahlen sind vorzeitige Hautalterung, Hautkrebs und Trübung der Augenlinse (grauer Star) bekannt. 
Eine zu intensive Infrarotstrahlung kann zu Netzhautstörungen oder Verbrennungen führen. Die gefährlichste Wirkung ist der Hitzeschlag. Steigt die Körpertemperatur auf über 41° C kommt es zu einem Kreislaufkollaps. 
Aufgrund der hoch konzentrierten elektromagnetischen Strahlung können Laserstrahlen schon bei geringer Leistung zu partieller Erblindung durch Netzhautschäden führen. Ab ca. > 1.400 nm kann es zu oberflächlichen Verbrennungen der Haut kommen. Gemäß BGV B2 „Laserstrahlung” werden die Lasergeräte in Sicherheitsklassen eingestuft (von ungefährlich bis zu sehr gefährlich für Auge und Haut). Wenn Sie mit Lasereinrichtungen der Sicherheitsklassen 3R, 3B und 4 arbeiten, dann müssen Sie in Ihrem Unternehmen einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Dieser übernimmt folgende Aufgaben:

  • Unterstützung bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen
  • Gewährleistung des sicheren Laserbetriebes

Weiterführende Informationen

  • Die Arbeitsschutzverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV).
  • Das Portal „Gefährdungsbeurteilung“ informiert in der Rubrik „Expertenwissen“ über Gefährdungen durch optische Strahlung. Hier finden Sie beispielsweise weiterführende Literatur, Textbausteine für Prüflisten und Formblätter.
  • Der Artikel vom LASER MAGAZIN 1-2017 zur Aktualisierung der Verordnung in 2016 (OStrV 12-2016) zum Thema Laserschutzbeauftragte
  • Ebenso hat das IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) eine Infoseite über optische Strahlung zusammengestellt. Hier finden Sie unter anderem auch Links zur Expositionsermittlung und Messverfahren.