JugendarbeitsschutzgesetzDas Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSch) wurde im April dieses Jahres zuletzt aktualisiert. Nach § 47 JArbSchG ist es zusammen mit der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Die Aushangpflicht erstreckt sich auf alle Betriebe, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen. Wer dem nicht nachkommt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die im Fall der Fälle auch mit einem Bußgeld bis zu 2.500 € belegt werden kann.

Mit Kroschke immer normgerecht kennzeichnen

Unser Kennzeichnungsteam im Produktmanagement hat für Sie den entsprechenden Aushang in unserem Sortiment mit der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt im April aktualisiert. Denken Sie jetzt an die Aktualisierung Ihrer Aushänge.