Warnzeichen LasertechnikLaserattacken auf Hubschrauber oder Flugzeuge passieren immer wieder. Gott sein Dank gab es bislang keine Unfälle. Die betroffenen Piloten klagten jedoch über Reizungen der Augen. Und das nur, weil sie den Laserstrahlen für wenige Sekunden ausgesetzt waren.

Anders ist es, wenn Mitarbeiter jeden Tag künstlichen Strahlungen durch UV, Infrarot oder Laser ausgesetzt sind. Welche Schutzmaßnahmen sind vorgeschrieben? Dazu informiert die neue Arbeitsschutzverordnung zum Schutz der Beschäftigen vor Gefährdungen durch künstliche Strahlung (OStrV).


Arbeitsschutzmaßnahmen gegen optische künstliche Strahlung

UV-Strahlung, Infrarotstrahlung , sichtbare Strahlung und Laserstrahlung verursachen bei zu hoher Exposition ernsthafte Erkrankungen der Haut und der Augen. Deshalb ist bei Tätigkeiten mit diesen Techniken große Vorsicht geboten.

Nutzen Sie in Ihrem Unternehmen solche Techniken? Dann ist diese Verordnung eine wichtige Lektüre für Sie! Denn in der neuen Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) sind unter anderem die Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung und Präventionsmaßnahmen enthalten.

Vor Aufnahme der Tätigkeit durch Ihre Mitarbeiter müssen Sie anhand der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz eintritt bzw. eintreten kann.  Sie haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden! Die Grenzwerte sind für UV-Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG und für Laserstrahlung im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG festgelegt. Die Exposition dieser Strahlung muss am Arbeitsplatz von einer fachkundigen Personen bzw. einem Laserschutzbeauftragten anhand von vorgegebenen Messverfahren gemessen werden.

Achtung: Sie müssen die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen, falls notwendig aktualisieren und die Schutzmaßnahmen anpassen!

Berücksichtigen Sie bei der Wahl von Schutzmaßnahmen, dass Sie vorrangig technische Lösungen realisieren. Reichen diese nicht aus, dann gilt es, organisatorische Maßnahmen zu erlassen. Erst wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht für ausreichenden Gesundheitsschutz sorgen können, müssen persönliche Schutzausrüstungen von den Beschäftigten benutzt werden.

Beispiele für technische Schutzmaßnahmen (gemäß OStrV):

  1. Prüfen Sie, ob alternative Arbeitsverfahren eingesetzt werden können, um Ihre Mitarbeiter zu schützen.
  2. Wählen Sie – wenn möglich – Arbeitsmitteil aus, die eine geringere Strahlung verursachen.
  3. Prüfen Sie Bauteile und Anlagen (Maschinen und Apparate) auf Sicherheit: Nutzen Sie die Norm EN 12198 „Sicherheit von Maschinen; Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung“, um das Risiko bewerten zu können.
  4. Befolgen Sie die Angaben der Hersteller, um die Arbeitsmittel sachgerecht einzusetzen.
  5. Ergänzen Sie Ihre Anlagen um weitere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. durch Verriegelungseinrichtungen oder Abschirmungen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen können sein, z. B.:

  1. Beachten Sie die Wartungsprogramme und –intervalle Ihrer Arbeitsmittel: Prüfen Sie dabei die Strahlungswerte.
  2. Warnen Sie vor Gefahren durch Sicherheitskennzeichen (Warn-, Hinweis-, Verbotszeichen und/oder Warnleuchten).
  3. Weisen Sie auf die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung durch Gebotsschilder hin.
  4. Unterweisen Sie regelmäßig Ihre Mitarbeiter und informieren Sie über sicherheitsgerechtes Verhalten.

Es gibt eine Vielzahl von persönlichen Schutzausrüstungen, die Sie Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen können, beispielsweise:

  1. Schutzbrillen mit hohem UV-Schutz: Auf dem Markt gibt es auch sogenannte Korbbrillen, die den Augenraum dicht umschließen. Diese Brillen eignen sich gegen optische, thermische, chemische und mechanische Gefahren. Viele solcher Brillen gibt es mit Gläsern aus Polycarbonat, das über eine gute Temperaturbeständigkeit (bis ca. + 120° C) verfügt und vor glühende Teilchen schützen sollen.
  2. Schutzhandschuhe gegen thermischen Gefahren
  3. Schweißerschutzkleidung: Achten Sie bei der Anschaffung auf die relevanten Normen. Die Schutzkleidung sollte flammhemmend (EN ISO 11612) sein und als Schweißerschutz der EN ISO 11611 entsprechen. Schweißerschutzhandschuhe müssen den Voraussetzungen der EN 388 (mechanische Risiken, min. Level 1111) und EN 407 (thermische Risiken, min. Level 210X2X) erfüllen, um den Anforderungen der EN 12477 gerecht zu werden.
  4. Schweißerschutzmasken: Für Schweißarbeiten gibt es spezielle Schutzmasken, die Augen und Gesicht vor den gefährlichen UV- und Infrarotstrahlen schützen.
  5. Auf dem Markt gibt es mittlerweile einige Hautschutzprodukte mit hohem UV-Schutz. Sie schützen Hautpartien bei extremer Sonnenlichtexposition und beim Elektro- und Lichtbogenschweißen.

Informationen rund um Strahlenschutz:

  • Arbeitsschutzverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV)
  • Zur Expositionsermittlung werden die Verfahren in dieser Norm beschrieben: DIN EN 14255 - Messung und Beurteilung von personenbezogenen Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung.
  • Zur Bewertung der ermittelten personenbezogenen Grenzwerte werden die Expositionsgrenzwerte der BGI 5006„Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung“ verglichen.
  • Das Portal „Gefährdungsbeurteilung“ informiert in der Rubrik „Expertenwissen“ über Gefährdungen durch optische Strahlung. Hier finden Sie weiterführende Literatur, Textbausteine für Prüflisten, Formblätter usw.
  • Ebenso hat das IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) eine Infoseite über optische Strahlung mit beispielsweise Links zur Expositionsermittlung und Messverfahren zusammengestellt.
  • Zum Thema sichtbare Strahlung durch Blendung an Bildschirmarbeitsplätzen finden Sie weitere Informationen im BGIA-Report 5/2006.