Während der vorgeschriebenen Prüfung von Arbeitsmitteln können ebenjene nicht zur Arbeit genutzt werden. Die betrieblich eher ruhige Ferienzeit eignet sich daher sehr gut für die Überprüfung von Anlagen und Arbeitsmitteln. So können Sie im besten Fall mit minimalem Ausfall Ihren Pflichten nachkommen, denn solange eine Maschine oder eine Anlage in Ihrem Betrieb eingesetzt wird, müssen Sie gewährleisten, dass sie sicher benutzt werden kann. Dies ist in der  Betriebssicherheitsverordnung und in vielen weiteren technischen Vorschriften wie der TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) oder der DIN EN 15635 (Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen) geregelt.


Grundetikett

Was müssen Sie generell bei der Prüfung beachten?

Die Basis für Ihre betrieblichen Prüfvorschriften ist die Gefährdungsbeurteilung. Von ihr ausgehend werden der Prüfumfang und die Prüffristen festgelegt. Das Ergebnis muss mit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen. Durchgeführt wird die Prüfung von einer befähigten Person. Die Prüfaufzeichnungen müssen der Aufsichtsbehörde jederzeit vorlegbar sein.

Wie ermitteln Sie Prüffristen?

  1. Sie in Ihrer Rolle als Arbeitgeber legen Ihre Prüfvorschriften auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, Ihrer Erfahrungen und der Herstellerangaben fest.
     
  2. Sie sollten unbedingt die Betriebsanleitung des Herstellers berücksichtigen: Darin muss der Hersteller auf mögliche Gefahren hinweisen, die bei der Montage, Benutzung und Wartung entstehen.
     
  3. Beachten Sie, dass Sie Arbeitsmittel wie Baukräne, deren Sicherheit von Montagebedingungen oder Witterungseinflüssen abhängt, nach jeder Montage oder in regelmäßigen Abständen prüfen lassen müssen.
     
  4. Die Kontrolle des Arbeitsmittels nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungsarbeiten muss von einer sogenannten „befähigten Person“ durchgeführt werden.

  5. Lassen Sie die Prüfergebnisse von der befähigten Person dokumentieren. Unterscheiden sich diese mit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, dann müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren oder neu erstellen.

Was müssen Sie bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen berücksichten?

Beachten Sie bei der Kontrolle von überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung folgende Hinweise:

  • Die zugelassene Überwachungsstelle prüft die Anlage vor Inbetriebnahme und nach Veränderungen.
  • In Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle legen Sie bei wiederkehrenden Prüfungen die notwendigen Fristen fest.
  • Sie müssen die Prüffristen an die zuständige Behörde melden.

„Zugelassene Überwachungsstellen" werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernannt und im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.


Tipps für die Durchführung Ihrer Arbeitsmittelüberprüfung

  1. Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin finden Sie Listen mit zugelassenen Überwachungsstellen nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und Betriebssicherheitsverordnung.
  2. In der TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ finden Sie wichtige Vorgaben für die Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung.
  3. Ebenfalls zu empfehlen ist das Handbuch des Forum Verlages: Das Vorgehen bei überwachungsbedürftigen Anlagen wird darin ausführlich beschrieben. Zudem werden auf 72 Seiten Prüffristen für Arbeitsmittel tabellarisch aufgelistet, die als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden können.
  4. Nutzen Sie zur Dokumentation die passenden Prüfkennzeichen. Eine große Auswahl an Prüfplaketten, wie Etiketten für die Wartung von Arbeitsmitteln finden Sie in unserem Onlineshop.